Information für Hundehalter
Es kann immer wieder festgestellt werden, dass Hundehalter ihre Tiere nicht anmelden. Dies geschieht nicht immer aus Vorsatz. Irrtümlicherweise gehen einige Hundehalter davon aus ihre Hunde ab einem halben oder sogar erst ab dem ersten Lebensjahr anmelden zu müssen. Jedoch ist der Hund binnen 14 Tagen nach der Anschaffung oder dem Zuzug anzumelden.
Neugeborene Hunde sind ebenfalls anzumelden, jedoch erst mit Ablauf des vierten Monats nach der Geburt steuerpflichtig. Auch wer einen Hund in Pflege oder Aufbewahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, hat diesen zu melden.
Wurde der Hund eingeschläfert, abgegeben, ist verstorben, entlaufen oder aus dem Einzugsgebiet verzogen hat der bisherige Halter den Hund innerhalb von 14 Tagen abzumelden. Im Falle des Verkaufes bzw. Wegzugs sind der Name und die Adresse des Erwerbers bzw. die neue Anschrift des bisherigen Halters anzugeben.
Jeder Hundehalter erhält nach der Anmeldung eine Hundesteuermarke. Diese ist außerhalb des befriedeten Besitztums oder Wohnung sichtbar vom Hund zu tragen und bei der Abmeldung des Hundes zurückzugeben.
Den Vordruck zur An-/Abmeldung finden Sie auf der Homepage
- des Amtes unter www.amt-am-stettiner-haff.de bzw. der Stadt Eggesin unter www.eggesin.de jeweils im Bereich Bürgerservice/Formulare
- oder Sie erhalten diesen im Verwaltungsgebäude in Eggesin.
Nach der Hundehalterverordnung M-V sind Hunde so zu halten, dass sie das befriedete Besitztum nicht gegen den Willen des Hundehalters verlassen können. Außerhalb des befriedeten Besitztums ist es verboten Hunde ohne Aufsicht frei laufen zu lassen. Wer Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums führt, muss körperlich und geistig in der Lage sein, den Hund jederzeit so zu beaufsichtigen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.
Hunde, die zu Versammlungen, Umzügen, Volksfesten, sonstigen öffentlichen Veranstaltungen sowie an Orte mit großen Menschenansammlungen und in öffentliche Verkehrsmittel, Verkaufsstätten oder Tiergärten mitgenommen werden, sind an der Leine zu führen.
Das Nichtanzeigen eines Hundes stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Bei Rückfragen wenden Sie sich gerne an Herrn Geisler, Zimmer 106, Tel.: 039779 264–24.
Merkblatt zum Download (PDF | 96 KB)
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