Abbruch von Gebäuden / baulichen Anlagen

Ansprechpartner
Landkreis Vorpommern-Greifswald
als Untere Bauaufsichtsbehörde
SG Bauordnung
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Hinweise und Bemerkungen

Der Abbruch von baulichen Anlagen ist zumeist anzeigepflichtig und nur noch in wenigen Fällen genehmigungspflichtig (z. B. bei aneinander gebauten Gebäuden). Der Abbruch einer Anlage, die als (Einzel-)Denkmal in die Denkmalliste eingetragen ist, bedarf immer der Genehmigung. Die Abbruchanzeige ist an den Landkreis Vorpommern-Greifswald als zuständige untere Bauaufsichtsbehörde zu richten und muss diesem mindestens einen Monat vor der beabsichtigen Beseitigung vorliegen. Ebenso erteilt der Landkreis eine ggf. erforderliche Abbruchgenehmigung.

Abbruchanzeige und -antrag sind formgebunden. Die zu verwendenden Vordrucke sind auf der Homepage der Landesregierung eingestellt und hier zu erreichen: Vorlagen für Bauformulare. Die Formulare können am Bildschirm ausgefüllt und ausgedruckt werden oder aber zum handschriftlichen Ausfüllen blanko ausgedruckt werden.

Die Beseitigung von kleineren, baurechtlich weniger bedeutenden Gebäuden/Anlagen ist komplett verfahrensfrei gestellt, bedarf also auch keiner Anzeige. Hier finden Sie eine Übersicht der verfahrensfreien Anlagen.

  

Im Amt "Am Stettiner Haff" steht Ihnen beratend zur Seite:

AnsprechpartnerFrau Witt (Fachbereich Bau- und Immobilienmanagement)
DienstzimmerEggesin, Bahnhofstr. 7, Zi. 005
Telefon
039779 / 264-69
Telefax039779 / 264-43
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