Zweitwohnungssteuer
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E-Mail | Herr Geisler: Frau Schlumm: | |
Hinweise und Bemerkungen
Soweit in den Gemeinden eine Zweitwohnungssteuer erhoben wird finden Sie die entsprechende Satzung im Bereich Bürgerservice unter Satzungen & Verordnungen.
Die Zweitwohnungssteuer ist gemäß den Satzungsbestimmungen für eine selbstgenutzte Nebenwohnung (= Zweitwohnung) zu entrichten. Sie bemisst sich nach der ortsüblichen Nettokaltmiete, ist also unabhängig von einem tatsächlichen Mietentgelt, und der Wohnfläche gemäß II. Berechnungsverordnung. Die Steuerpflicht beginnt bei Eigentümern mit der Nutzung als Zweitwohnung bzw. bei Mietern mit dem Beginn des Mietverhältnisses. Steuerpflichtig ist in der Regel der Nutzer der Wohnung, d. h. der Mieter bzw. der eine Zweitwohnung nutzende Eigentümer. Dieser soll spätestens 15 Kalendertage nach Beginn der Steuerpflicht das Innehaben der Zweitwohnung seiner Gemeinde, hier dem Amt "Am Stettiner Haff", selbständig mitteilen. Die Erklärung ist auf dem für die jeweilige Gemeinde eingestellten Fragebogen zur Ermittlung der Zweitwohnungssteuer abzugeben. Den Fragebogen finden Sie unter 'Steuern/Abgaben' bzw. 'Steuern' im Downloadbereich für Formulare.
Werden der Gemeinde Tatsachen bekannt, die die Einordnung der Wohnung als Zweitwohnung nach sich zieht, werden Sie vom Amt "Am Stettiner Haff" zur Abgabe der Angaben mittels demselben Fragebogen aufgefordert. Sollten Sie der Aufforderung nicht nachkommen muss die Zweitwohnungssteuer aufgrund einer Schätzung festgesetzt werden.
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